Demokratie

Eine zukunftsfähige Gesellschaft muss in der Lage sein, für alle Menschen annehmbare Regeln und Möglichkeiten zu schaffen, sich entsprechend des eigenen Bedürfnisses in die Gestaltung der Gesellschaft und den Prozess ihrer sozial-ökologischen Transformation einzubringen. Mit zunehmender Ausweitung des Zugangs zu Informationen steigen Anforderungen an eine Weiterentwicklung demokratischer Beteiligung; aktive Mitbestimmung und Mitgestaltung kann nicht länger verwehrt werden, weil hierdurch die Zustimmung zu herrschenden Praxis politischer Prozesse erodiert. Die Erfahrungen vergangener Krisen hat klar dargelegt, dass die Lösung der uns alle betreffenden kommenden Probleme ein bisher nicht praktiziertes Maß an offener Kommunikation und Austausch sowie politischer Teilhabe erfordert, um die notwendige breite Einsicht und Akzeptanz auch unbequemer Entscheidungen erreichen zu können.

Etablierung von BürgerBürgerräten zu Grundsatzthemen

Um die Legitimation politischer Grundsatzentscheidungen zur erhöhen, sollen kurzfristig losbasierte BürgerBürgerräte als beratendes Gremium zur Bearbeitung relevanter Richtungsentscheidungen einberufen werden, unter umfassender Information durch wissenschaftliche Experten der einzelnen Themengebiete sowie betroffene Organisationen. Perspektivisch sollen diese neben Legislative, Exekutive und Judikative zur Konsultative als einer 4. Säule der Demokratie institutionalisiert werden, die unter wechselnder Zusammensetzung tätig wird. BürgerBürgerräte können zu bestimmten Themen durch das Parlament oder auf der Basis einer Volksinitiative einberufen werden.https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/2021/2021-05-06_Institutionalisierung_von_losbasierten_Bu__rgerra__ten_1_.pdf Die TeilnehmerTeilnehmer der BürgerBürgerräte werden per Losverfahren aus dem Einwohnermelderegister ausgewählt und zum BürgerBürgerrat eingeladen. Aus der Menge der teilnahmewilligen Rückmeldungen wird dann ein repräsentativer Querschnitt der gesamten Bevölkerung ab 14 Jahren in Hinblick auf Kriterien wie Alter, Geschlecht, Einkommen, Herkunft etc. erstellt. Dabei werden auch Nicht-EU-BürgerBürger miteinbezogen. Um eine gleichberechtigte Teilnahme der BürgerBürger zu ermöglichen, werden die TeilnehmerTeilnehmer von anderen Verpflichtungen wie Arbeit oder Schule freigestellt und Einkommensausfälle erstattet. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Vorschläge des convention citoyenne pour le climat (CCC), aber auch dem BürgerBürgerrat Klima in Deutschland zeigen, dass innerhalb eines solchen Beratungs- und Diskussionsprozesses weitreichende und fortschrittliche Maßnahmen erarbeitet werden können. Entscheidend ist jedoch, wie mit den erarbeiteten Empfehlungen umgegangen wird. Hierfür muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, da eine unmittelbare Pflicht zur legislativen Umsetzung nicht im GG vorgesehen ist. Es hängt von der Bereitschaft der politischen EntscheidungsträgerEntscheidungsträger ab, ob und in welchem Ausmaß diese umgesetzt werden.https://pole-franco-allemand.de/fileadmin/images/OFATE/DFBEW_Memo_Convention_Citoyenne_2104.pdf Um das zu ändern, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Empfehlungen der BürgerBürgerräte sollten innerhalb von drei Monaten vom Parlament behandelt und abgestimmt werden. Entscheidungen durch die BürgerBürgerräte können auf Initiative des Parlaments zur Volksabstimmung gestellt werden.

Volksgesetzgebung

Eine dreistufige Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) soll als Verfahren der Legislative gestärkt werden. Ziel ist, die Attraktivität einer politischen Beteiligung zu erhöhen, indem die Initiierung von Volksentscheiden zu einzelnen konkreten Gesetzesvorhaben erleichtert und routiniert wird. Gesellschaftsrelevante Themen, welche jedoch von der Politik nicht aufgegriffen werden, können so in die öffentliche Debatte eingebracht und umgesetzt werden. Die entsprechenden Verfahren sind heute auf Kommunal- und Länderebene selbstverständlich. Um diesen Prozess auf Bundesebene praxiswirksam zu machen, muss eine entsprechende Ausführung zu Art. 20 Abs. 2 des GG beschlossen und eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Für eine Volksinitiative besitzt jede Person das Initiativrecht für einen Abstimmungsvorschlag. Nach erreichen eines Quorums von 100.000 gültigen Unterschriften kann dieser beim Bundestag eingereicht werden, einhergehende mit dem Recht auf Anhörung im Plenum und befassten Ausschüssen. Wird der Vorschlag im Bundestag nicht angenommen, kann von den InitiatorInitiatoren ein Volksbegehren (Antrag auf Volksabstimmung) eingeleitet werden. Zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit können Parlament oder Regierung das Bundesverfassungsgericht anrufen. Ein mit Erreichen von 1 Mill. (1,5 Mill. für Änderungen des GG Unterschiften erfolgreiches Volksbegehren führt zum Volksentscheid innerhalb von 12 Monaten. In diesem entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.https://www.wirwollenabstimmen.de/wp-content/uploads/2021/02/Gesetzentwurf_Volksabstimmung.pdf sowie https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/2021/2021-05-06_Kombination_von_Beteiligungsverfahren_und_direkter_Demokratie_auf_Bundesebene_V2.pdf Berechtigt zur Unterschrift bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sollen grundsätzlich alle Personen ab 14 Jahren sein, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Eine Fristen für die Sammlung von Unterschriften für Volksinitiativen, Anträge auf Volksbegehren sowie auf Bürgerbegehren sind Unsinnig und sollten wie in einigen Bundesländern üblich ( Sachsen-Anhalt) nicht begrenzt sein. Für Änderungen des GG und die Übertragung von Souveränitätsrechten auf EU-Ebene müssen Volksabstimmungen verpflichtend durchgeführt werden.

Fakultatives Referendum

Ein Fakultatives Referendum (auch: Volkseinwand) erlaubt, Gesetze vor Inkrafttreten zur Abstimmung zu stellen und soll als reguläres Verfahren eingeführt werden, um die Qualität von Gesetzesvorhaben und die vorherige Konsultation mit betroffenen gesellschaftlichen Gruppen zu erhöhen. Beschlossene Gesetze verbleiben bis zum Inkrafttreten für 3 Monate in einer Entscheidungsphase, innerhalb derer ein Volksentscheid über das Inkrafttreten mit einem Unterschriftenquorum von 5 % initiiert werden kann. Aufgrund der verkürzten Zeit entfällt eine vorherige Volksinitiative und das für diese erforderliche Unterschriftenquorum wird halbiert. Wird dieses erreicht, wird mittels Volksabstimmung über das Inkrafttreten des umstrittenen Gesetzes entschieden.

Dritte Kammer für eine Unabhängigkeit der Gewalten

Die Entscheidungsstrukturen unseres demokratischen Systems erweisen sich für die Bewältigung der Klimakrise als nicht effizient genug. Die Corona-Krise hat gezeigt, dass dies weniger daran liegt, dass Entscheidungen nicht schnell genug getroffen werden könnten. Politische Entscheidungen sind bestimmt durch eine unzureichende Gewaltenteilung durch Dominanz enger Führungskreise einzelner Parteien sowohl in Legislative und Exekutive einerseits als auch die Diskrepanz zwischen dem Wissensstand in der Gesellschaft und dem von Abwehrhaltungen und Interessenverflechtungen geprägten Handeln zahlreicher PolitikerPolitiker andererseits.https://www.bpb.de/apuz/25526/gewaltenteilung-zwischen-legislative-und-exekutive Diese Situation ist die Grundlage dafür, dass in den Vergangenen Jahrzehnten keine substantielle Klimaschutzpolitik durchgeführt und insbesondere die Energiewende im Interesse der fossilen Industrien verzögt und sabotiert wurde. Wir brauchen daher eine Stärkung von Transparenz und demokratischen Kontrollmechanismen, eine stärkere Beteiligung der Bevölkerung und die Minderung des Einflusses überrepräsentierter Partikularinteressen. Wir streben perspektivisch die Einrichtung einer 3.Kammer neben Bundestag und Bundesrat an mit dem Ziel, besser als bisher eine unbeeinflusste Funktion und Trennung der Gewalten zu gewährleisten.Wolfgang Oels: Democracy For Future. Das demokratische Update zur Klimawende. 2021 oekom Verlag München. ISBN 978-3-96238-333-6 Die Kammer setzt sich aus etwa 200 Personen zusammen, die über eine kriterienbasierte Zufallsauswahl aus der Bevölkerung bestimmt werden. Sie ähnelt damit einem BürgerBürgerrat, tritt allerdings nicht anlassbezogen, sondern jeweils permanent für ein Jahr zusammen und wird entsprechend den Parlamentariern der anderen Kammern bezahlt. Hierfür wird die Besetzung des Bundestages über eine Wahlrechtsreform reduziert. Bis dies erreicht ist, besteht die Möglichkeit, dass eine der Wahlbeteiligung komplementäre Zahl von Sitzen im Bundestag unbesetzt bleibt. Vorteil ist eine erheblich verringerte Möglichkeit einer Einflussnahme durch LobbyistLobbyisten und die Ermöglichung einer offenen Debatte ohne Rücksicht auf Parteivorgaben oder Wiederwahlambitionen. Entscheidungen der 3.Kammer werden mit einer Mehrheit von 60 % gefällt, da ab dieser Schwelle eine weitgehende Übereinstimmung mit Entscheidungen der Grundgesamtheit besteht, aus der die RepräsentantRepräsentanten stammen.

Die 3.Kammer soll sich mit folgenden Aufgaben befassen und erhält die hierfür notwendigen Kompetenzen:

Kontrolle der Legislative.

Die 3.Kammer regelt Belange von Parlamentariern und Regierungsmitgliedern, in denen diese in einem Interessenkonflikt stehen (Festlegung der Höhe und Anweisungsform der Diäten, Integration von ParlamentarierParlamentarier in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Zahlungen an parteieigene Stiftungen). Sie besitzt wie der Bundesrat ein Vetorecht, um gemeinwohlschädliche Gesetzesinitiativen zu stoppen und zu überprüfen. Sie besitz die Kompetenz, gesetzwidrig handelnde, korrumpierte oder unfähige AmtsinhaberAmtsinhaber zu sanktionieren und ggf. ihres Amtes zu entheben. Hierfür wird der 3. Kammer die Aufsicht über die Einhaltung sowie die Entscheidungsmacht zur Änderung der Vorgaben zu Transparenz, Spendeneinnahmen und Nebentätigkeiten übertragen.

Recht zur Initiierung von Gesetzesvorhaben

Die 3.Kammerhat keine Gesetzgebungskompetenz, sondern ist Anlaufstelle für Gesetzesinitiativen der Volksgesetzgebung und übernimmt die Aufgaben des Petitionsausschusses. Entsprechende Gesetzesinitiativen werden dem Parlament zur Diskussion vorgelegt oder an einen zu konkreten Themen einberufenen BürgerBürgerrat überwiesen. Sie ist in dieser Funktion gleichzeitig für die Entgegennahme von Informationen prüfender Einrichtungen wie dem Bundesrechnungshof oder dem Umweltbundesamt, von Whistleblowern oder NGOs zuständig.

Sicherung einer unabhängigen Judikative

Die Judikative befindet sich derzeit in unzulässiger Abhängigkeit von der Exekutive: RichterRichter und StaatsanwältStaatsanwälte werden vom Justizministerium ernannt und befördert, Gerichte sind für ihre Finanzierung auf das Justizministerium angewiesen und StaatsanwältStaatsanwälte sind vom Justizministerium weisungsabhängig, was eine Strafverfolgung politisch Verantwortlicher praktisch verhindert. Um diese Abhängigkeit aufzuheben, müssen RichterRichter und StaatsanwältStaatsanwälte von der 3.Kammer benannt und eine sichere Finanzierung für eine bedarfsgerechte Personalausstattung bereitgestellt werden. Darüber hinaus muss über einen BürgerBürgerrat die Erarbeitung eines Abgeordnetenstrafrechts initiiert werden, um zuküftig beispielsweise die Verweigerung der Umsetzung durch PolitikerPolitiker strafrechtlich sanktionieren zu können.

Transparenz politischer Entscheidungsprozesse

Transparenz hat nicht nur zum Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der BürgerBürger zu stärken und Manipulationen und Korruption zu verhindern, sondern hat vor allem das Potential, das Vertrauen in das Funktionieren der Demokratie sowie ein Verantwortungsgefühl bei den BürgerBürger für die Politik zu fördern. Für die Beziehung der BürgerBürger zu ihren Institutionen gilt es, Offenheit zur Regel zu machen und Geheimhaltung zur Ausnahme. Aus dem Informationsrecht des Bürgers sollte eine Informationspflicht des Staates werden.https://www.lobbycontrol.de/wp-content/uploads/lobbyreport-lc-2017-web-1.pdf#page=14 Wir planen die Weiterentwicklung des Geldwäschegesetzes in ein modernes Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz. Ein darin festgelegtes Transparenzregister soll alle veröffentlichungspflichtigen Informationen dokumentieren, wie z. B. Kabinettvorlagen und Kabinettsbeschlüsse, Verträge jeglicher Art, insbes. Verträge zur Daseinsvorsorge, Subventions- und Zuwendungsvergaben, wesentliche Unternehmensdaten staatlicher Beteiligungen, Dienstanweisungen, veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen sowie aufgrund weitgehender Überschneidungen Verbraucherschutzinformationen und Umweltinformationen integriert werden. Ebenso sollen das Parlamentsdokumentationssystem sowie Informationen der Bundestagsverwaltung im Transparenzregister veröffentlicht werden , insbes. Gutachten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, welche eine wesentliche Grundlage auch für die Nutzung von Volksgesetzgebungsverfahren darstellen. Das bereits beschlossene Lobbyregister soll nach dem Vorbild des Lobbyist Registration Act Kanadas deutlich erweitert werden.https://internpolitik.wordpress.com/2016/02/10/wie-kanada-die-lobbyisten-zu-transparenz-zwingt/ Neben einer Registrierung der LobbyistLobbyisten soll dieses öffentlich zugängige Lobbyregister verzeichnen, in wessen Auftrag und mit welchem Budget diese tätig sind und zu welchem Thema sie Einfluss auf die Politik nehmen. Lobbytreffen sollen bzgl. beteiligter Personen, Zeitpunkt und Inhalt protokolliert werden. Hiervon unabhängig betrachten wir die Praxis von LobbyistLobbyistentreffen mit einzelnen Abgeordneten jedoch als ineffizient und aufgrund der Gefahr der Beeinflussung von Abgeordneten fragwürdig. Es sollen zukünftig vielmehr für alle Abgeordneten verpflichtende und auf Antrag öffentliche Anhörungen genutzt werden, damit alle PolitikerPolitiker von externen Fachleuten eingebrachte Informationen für ihre Entscheidungen nutzen können. Die Einhaltung soll durch eine parlamentsunabhängige Behörde überwacht und Verstöße strafrechtlich verfolgt werden.

Legislativer Fußabdruck

Für alle Gesetzgebungsverfahren muss von der Initiierung bis zur Abstimmung dokumentiert werden, welche InteressenvertreterInteressenvertreter am Gesetzgebungsverfahren beteiligt waren, um deren ausgewogenene Einbindung zu sichern. Die Dokumentation erfolgt öffentlich und umfasst neben Darlegungen zum Ursprung einer Regelungsidee und der chronologischen Dokumentation des Abstimmungsprozesses alle inhaltlichen oder prozeduralen Einflussfaktoren auf den Gesetzgebungsprozess , namentlich eingebrachte Vorschläge und Erwartungen, Stellungnahmen von LobbyistLobbyisten und Sachverständigen, Gutachten und Studien, Gesprächs- und Anhörungsprotokolle einschl. Auflistung der TeilnehmerTeilnehmer. Wörtlich übernommene externe Beiträge müssen explizit gekennzeichnet und beauftragte Beratungsleistungen einschließlich der Aufwendungen offengelegt werden.

Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten sind gem. Abgeordnetengesetz grundsätzlich zulässig, solange diese nicht in unmittelbarer Beziehung zum Tätigkeitsbereich von Abgeordneten stehen. Konkrete Angabe der Einkünfte durch Nebentätigkeiten ab 1.000 €, die jährliche Obergrenze darf die Höhe der Abgeordnetendiäten nicht überschreiten. Die Meldepflicht umfasst zudem die vollständige Angabe von Unternehmensbeteiligungen und Aktienoptionen. Lobbytätigkeiten und Beratungstätigkeiten mit Bezug zur Mandatsausübung sowie von Geldspenden an Abgeordnete sind verboten, ebenso die Übernahme von Reisekosten und Honorare für Vorträge von Abgeordnete im Zusammenhang mit der Mandatstätigkeit und wenn eine Interessenvertretung des Leistenden nicht ausgeschlossen werden kann. Ein entsprechender Missbrauch der Mandatstätigkeit wird mit Geldstrafen bis zu 100.000 € und Einzug der erzielten Einkünfte geahndet. Aktive und passive Bestechung werden als Straftatbestand eingestuft und führen zum ausgleichslosen Verlust des Mandats.

Karenzzeitregelung

Die Karenzzeit für die Übernahme von Lobbytätigkeiten bzw. Tätigkeiten in ehemaligen Zuständigkeitsbereich nach Mandatsende soll für alle Regierungsmitglieder und StaatssekretärStaatssekretäre sowie Angestellte in verantwortlichen Positionen auf 5 Jahre vereinheitlicht werden. Die Rückmeldefrist für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit soll zwei Legislaturperioden betragen. Missachtung oder Verletzung von Auflagen müssen durch wirksame Sanktionen wie die anteilige Kürzung von Versorgungsbezügen und das Verbot einer unmittelbaren Lobbytätigkeit geahndet werden.

Jugendbeteiligung an demokratischen Prozessen

Derzeit werden 13,5 Mio. Kinder und Jugendliche diskriminierend aufgrund ihres Alters im geltenden Wahlsystem nicht repräsentiert, obwohl sie am stärksten von den heutigen Entscheidungen über die Zukunft betroffen sind. Belange und Sichtweisen junger Menschen in der Politik unterrepräsentiert aufgrund jungendunfreundlicher Entscheidungsprozesse oder einer demographisch bedingt abnehmenden Relevanz als WählerWählerschicht. Die systematische Missachtung einer ganzen Gesellschaftsgruppe, die gern als unsere Zukunft bezeichnet wird, wirft ein klares Licht auf die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft. Wir halten diesen Zustand aus demokratischer Sicht für inakzeptabel.

Auch ist Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren unbedingt das Recht der politischen Willensbekundung in Form von angemeldeten Demonstrationen ohne negative Konsequenzen in öffentlichen Bildungseinrichtungen einzuräumen. Jugendlichen ist einen effektive Einflussmöglichkeit auf die Staatsorgane einzuräumen um den Umgang mit Demokratie frühzeitig zu erlernen. Durch die verpflichtende Einführung von Jugendparlamenten auf Bundes- und Landesebene sollen Junge Menschen zwischen 14 und 30 Jahren sie betreffende Themen und Anträge aus den Parlamenten diskutieren und Lösungsempfehlungen erarbeiten und auf diese Weise durch erste Partizipationserfahrungen zu weiterer politische Teilhabe angeregt werden.

Ersatzstimme

Die willkürlich eingesetzte Sperrklausel von 5 % auf die Zweitstimmen soll die Bildung von stabilen Koalitionen vereinfachen, führt jedoch zu einer demokratisch nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung und Eintrittsbarriere für kleinere Parteien. Bereits aufgrund der Existenz dieser Klausel werden kleinere Parteien weniger gewählt, da eine relevante Gesamtzahl von WählerWählerstimmen hierdurch immer wieder systematisch ignoriert wird. Dies betraf zur Bundestagswahl 2013 einen Stimmenanteil von 15,7 %.https://www.bundeswahlleiter.de/info/presse/mitteilungen/bundestagswahl-2013/2013-10-09-endgueltiges-amtliches-ergebnis-der-bundestagswahl-2013.html Um den demokratischen Wettstreit der Ideen zu beleben, setzen wir uns für die Einführung der Möglichkeit einer Ersatzstimme für die Zweitstimmenwahl ein, welche dann greift, wenn die erstgewählte Partei bei der Erstauszählung unter der 5 %-Hürde bleibt. Hierdurch kann erreicht werden, dass WählerWähler ihre Stimme stärker ihren politischen Überzeugungen entsprechend vergeben, da die Sorge vor Irrelevanz der eigenen Wahlentscheidung unnötig wird.

Wahlrecht und Grundrechte für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger

Den ansässigen EU- und Nicht-EU-Ausländern müssen die selben "klassischen Rechte" garantiert werden: freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinsfreiheit einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Auch müssen alle dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen in die Politischen Entscheidungen einbezogen werden und Ihnen die Möglichkeit der Mitbestimmung zu ermöglichen, da diese die Entscheidungen ebenfalls tragen müssen die auf Grund dieser Prozesse sie mittelbar oder unmittelbar betreffen. Aus diesem Grund müssen alle Menschen, die seit 3 Jahren ihren Erstwohnsitz in Deutschland haben, die Möglichkeit erhalten, auch ohne Staatsbürgerschaft das aktive und passive Wahlrecht zu beantragen. Ggf muss dafür nachgewisen werden, auf das Wahlrecht im Herkunftsland zu verzichten. Ein Unterzeichnen und ratifizieren des Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben der Europäischen Union wäre ein guter erster Schritt.https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168007bd3d

Föderalismusreform

Wie die mangelhafte Bekämpfung der Corona-Pandemie gezeit hat, ist das föderale System der Bundesrepublik Deutschland nicht gut auf die Vermeidung und die Bewältigung von Krisen eingestellt. Dadurch, dass jedes Bundesland sich jeweils selbst den Rat von ExpertExperten einholt, ergibt sich für die Bevölkerung ein oftmals verwirrendes Bild von Empfehlungen und Regelungen, die eine effiziente Bekämpfung von Krisen erschwert. Im Hinblick auf die Klimakrise werden deshalb bundesweit gültige Mindest-Standards festgelegt, die einzelne Bundesländer zwar übertreffen können, aber niemals unterbieten dürfen. Diese Regel soll für Bereiche wie die jährliche Reduktion von THG-Emissionen in allen relevanten Sektoren, den Ausbau der Erneuerbaren Energien, sowie die Beendigung der Flächenversiegelung gelten.